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Legislative und Exekutive im amerikanischen Regierungssystem haben im Zuge der Ausweitung der Staatstätigkeit ein breites Repertoire an Kooperationsformen aufgebaut. Was der Kongreß an Regulierungsarbeit an die Verwaltung delegiert, kontrolliert er durch eine intensivierte Aufsicht über den Gesetzesvollzug. Beide Seiten profitieren von dieser Zusammenarbeit. Der Kongreß nutzt die Expertise der Verwaltung, behält aber das letzte Wort. Die Administration erhält im Gegenzug Ermessensspielraum. Seit den 80er Jahren geht der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten gegen diese Arbeitsteilung zwischen den Gewalten vor. Der Supreme Court sieht darin einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip und hat mehrere Kooperationsformen für verfassungswidrig erklärt.§Wie Majid Sattar in seiner Studie zeigt, haben sich Kongreß und Verwaltung in der Folge der richterlichen Umdeutung der Gewaltenteilungsdoktrin als sehr erfinderisch erwiesen, die verbotenen formalen Kooperationsformen durch informale zu ersetzen. Ein schon immer vorhandener informaler Kooperationskanal zwischen Ausschußvorsitzenden und den Leitern von Bundesbehörden wurde nun reger genutzt. Da informale, das heißt rechtlich nicht geregelte und zumeist nicht-öffentliche politische Kommunikation heute formale nicht mehr nur ergänzt, sondern zunehmend ersetzt, kann von einer Informalisierung des Legislativ-Exekutiv-Verhältnisses gesprochen werden.§Dieser Vorgang bringt Probleme mit sich, die der Autor ebenfalls in der Arbeit diskutiert. Ironischerweise steht am Ende wieder die Justiz, die diesen Prozeß erst bewirkte, vor der Frage, ob und wann sie informale Sprachregelungen zwischen Kongreß und Verwaltung, die das Ziel haben, vage Gesetze in ihrer Intention zu konkretisieren, rechtlich anerkennt. Zudem beklagen Interessengruppen, daß sich der eigentlich transparente Verordnungsgebungsprozeß in den USA durch Absprachen nach dem Anhörungsprozeß tendenziell verdunkelt.
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