Kód: 13641694
Der Europarat hat im Gegensatz zur EU seine Osterweiterung bereits vollzogen und sich seit 1989 von einer westeuropäischen zu einer gesamteuropäischen Organisation entwickelt. Die Integration der mittel- und osteuropäischen Staate ... celý popis
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Der Europarat hat im Gegensatz zur EU seine Osterweiterung bereits vollzogen und sich seit 1989 von einer westeuropäischen zu einer gesamteuropäischen Organisation entwickelt. Die Integration der mittel- und osteuropäischen Staaten ist gelobt, aber auch wegen der praktizierten Aufnahmepolitik kritisiert worden. Als Folge der Osterweiterung hat nun auch der EGMR über Beschwerden aus Ost- bzw. Mitteleuropa zu entscheiden. Gegenstand der Fragestellung ist, ob der EGMR den von ihm in knapp vierzigjähriger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bzgl. der Garantien der EMRK auch bei der Beurteilung dieser Beschwerden folgt. Anhand der Rechtsprechung zu Art. 5 EMRK wird untersucht, ob der EGMR den neuen Vertragsstaaten, in denen der Aufbau der Demokratie noch nicht abgeschlossen ist, Zugeständnisse macht. Im Ergebnis folgt der EGMR seiner Rechtsprechung den Staaten Ost- und Mitteleuropas gegenüber, ohne eine Teilung in «Rechtsprechung Ost» und «Rechtsprechung West» erkennen zu lassen.
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